Ehescheidung - neutestamentliche Perspektiven

Nach einer ebenso langen wie notwendigen Sommerpause melde ich mich heute zurück und greife ein Thema auf, das zum einen auf dem Dialogforum in Mannheim eine bedeutende Rolle gespielt hat, zum andern auch in dieser Woche durch Äußerungen von Erzbischof Zollitsch (in der Zeit) auf der Tagesordnung stand: die Frage nach dem Umgang der Kirche mit wiederverheirateten Geschiedenen. Welche Impulse können sich beim Blick ins Neue Testament ergeben?

In der synoptischen Tradition ist das Thema der Ehescheidung in zwei Zusammenhängen überliefert: zum einen im Rahmen eines Streitgesprächs (Mk 10,2-9; Mt 19,3-8), zum andern in der Form eines (unterschiedlich überlieferten) Wortes, das Wiederheirat nach der Entlassung der Frau aus der Ehe als Ehebruch einstuft (Mt 5,32; Lk 16,18; Mk 10,11f; Mt 19,9). Ich beschränke mich im Folgenden auf die Worttradition und gehe dabei von der Gestalt aus, die der Spruch in Mt 5,32 hat – abzüglich der Wendung »außer im Fall von Unzucht«, die nach allgemein geteiltem Urteil ein späterer Zusatz ist. Denn nur im Matthäus-Evangelium findet sich diese Klausel, dort aber konsequent: auch in 19,9 ist diese Formulierung belegt (zu ihr später mehr). Dann lautet das Wort in seiner ursprünglichen Form:

»Jeder, der seine Frau entlässt, macht, dass sie zum Ehebruch verleitet wird. Und wer eine Entlassene heiratet, begeht Ehebruch.«

Formal gesehen erscheint das Wort Jesu zur Ehescheidung zunächst als Rechtssatz: Ein bestimmtes Verhalten (»Jeder, der das und das tut ...«) wird mit einer bestimmten Strafe belegt. Das zweite Element, die Nennung der Strafe, fehlt allerdings in Mt 5,32. An seine Stelle tritt eine moralische Bewertung: Wer seine Frau entlässt, veranlasst ihren Ehebruch, der dann geschieht, wenn eine Entlassene wieder heiratet. Es wird also nicht (wie in Mt 5,22) eine Strafbestimmung des Gesetzes aufgegriffen und auf ein anderes Verhalten angewandt (töten - zürnen); vielmehr wird eine bestimmte Tat anders bewertet als im Gesetz. Was das Gesetz erlaubt, die Entlassung der Frau (Dtn 24,1), ist eigentlich »Anstiftung zum Ehebruch«.


Die Zielrichtung des Spruches

Angesprochen wird hier der verheiratete Mann. Ihm werden die Konsequenzen klar gemacht, die dem Urteil Jesu zufolge die Entlassung seiner Frau nach sich zieht. Der Mann, der seine Frau entlässt, bricht nicht die Ehe; er ist aber verantwortlich dafür, dass Ehebruch geschieht. Nur dies wird betont; das Verhalten des Mannes, der seine Frau entlässt, wird nicht selbst Gegenstand einer rechtlich fassbaren Beurteilung. Umgekehrt gilt: Diejenigen, deren Tun rechtlich relevant wäre (die entlassene Frau und der sie heiratende Mann, die Ehebruch begehen), sind gar nicht unmittelbar angesprochen. Es geht nicht darum, ihr Verhalten anzuprangern und sie als Ehebrecher bloßzustellen, sondern allein darum, dem entlassenden Mann die Folgen seiner Tat aufzuzeigen, ihn verantwortlich zu machen für den Ehebruch der anderen. Diese Tat wird strikt abgelehnt, weil die Ehe anders beurteilt wird. Sinn ergibt der Ausspruch nur, wenn vorausgesetzt ist, dass die Entlassung der Frau die Ehe nicht aufhebt. Der Mann hat in der Sicht Jesu über das Bestehen seiner Ehe kein Verfügungsrecht.

Jesus verwirft also einerseits die Ehescheidung, andererseits sagt er dies in der Form eines Rechtssatzes, der letztlich keine rechtlich fassbare Bestimmung enthält, sondern dem verheirateten Mann klar macht, dass er seine Ehe nicht aufheben kann. Der Spruch zielt auf ein bestimmtes Verhalten, nicht auf eine rechtliche Regelung. Mit dieser Unterscheidung ist nicht gesagt, Jesus habe die Mahnung nicht ernst gemeint, sondern nur: Es wird kein Gesetz vorgelegt, das in allen denkbaren Fällen rechtlich verpflichten wollte.


Jesus fordert also mit seinem Wort zur Ehescheidung ein Verhalten, das den herrschenden Ansichten über die Möglichkeit, die Ehefrau zu entlassen, widerspricht.Damit provoziert er seine Hörer und will sie zu einer Änderung ihrer Einstellung bewegen. Die Provokation spitzt zu und verschärft, sie kümmert sich nicht um Ausgewogenheit und Differenzierung. So bedenkt Jesus gar nicht den Fall, dass ein Partner vom anderen verlassen werden kann. Ist der oder die Verlassene zum Alleinsein verurteilt, weil Wiederheirat in jedem Fall Ehebruch ist? Gibt es nicht Ehen, die tatsächlich zerbrochen sind, die zur Qual werden für einen oder beide Partner, zur unerträglichen Belastung, ja auch zur Gefährdung der Kinder? All das ist nicht im Horizont des Wortes Jesu, Scheitern und Schuld in der Ehe werden nicht besprochen; und deshalb kann man auch nicht alle denkbaren Fälle von diesem Wort als einem zeitlos und situationsunabhängigen Gesetz beurteilen. Nicht die Verbindlichkeit der Weisung Jesu steht zur Debatte, sondern ihre prinzipielle Anwendbarkeit als Rechtssatz ohne Berücksichtigung der besonderen Situation.



Kreative Rezeption im Urchristentum

Schon im Urchristentum beginnt der Prozess der kreativen Aneignung des Gebotes Jesu, in dem Fälle berücksichtigt werden müssen, die Jesus nicht bedacht hat und in seiner geschichtlichen Situation auch nicht bedenken konnte. Diese Aneignung ist gewiss davon geprägt, dass man das Wort Jesu als Verbot der Ehescheidung verstanden und ernst genommen hat. Paulus führt in 1Kor 7,10f ein Herrenwort an, dem zufolge eine Frau sich nicht von ihrem Mann trennen und ein Mann seine Frau nicht entlassen soll. Hier ist also deutlich die Konsequenz des Verbotes ausgesprochen. Auch in der markinischen Fassung des Ehescheidungswortes wird eine Regel im Sinne des Ausschlusses der dargestellten Verhaltensweise vorgelegt. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass nun im hellenistischen Milieu (wie bei Paulus) ein Fall eigens bedacht wird, der sich in jüdischem Kontext nicht ergeben konnte: die Entlassung des Mannes durch die Frau (Mk 10,12). In der griechisch-römischen Umwelt hatte die Frau diese Möglichkeit. Wenn das Wort Jesu auch auf diesen Fall ausgeweitet wird, muss man es verstanden haben als verbindliche Weisung für die Praxis der Glaubenden: als prinzipiell gültiges Verbot der Ehescheidung. Zugleich zeigt sich der kreative Umgang mit dem Jesus-Wort; es wird auch auf Fälle ausgeweitet, die außerhalb seines Horizonts lagen, ja, liegen mussten.

Nun ist diese Aktualisierung in dem Sinne problemlos, als sie die gegebene Intention ausweitet. Gibt es auch andere Beispiele im Neuen Testament, in denen das Verbot der Ehescheidung relativiert wird? Betrachten wir zunächst Mt 19,9: »Wer seine Frau entlässt, außer bei Unzucht, und eine andere heiratet, begeht Ehebruch.« Hier ist (wie in Mt 5,32) eine Klausel eingefügt, eine Ausnahme, die das eigentlich Gültige außer Kraft setzt. Daraus folgt zweierlei: (1) Die Weisung Jesu wurde wirklich als gültige Regel verstanden. Nur dann ist es sinnvoll, sich mit einem Ausnahmefall zu befassen. (2) Diese Regel wurde aber nicht als unabänderliches, für alle Fälle gültiges Gesetz verstanden. In der Unzuchtsklausel zeigt sich der judenchristliche Hintergrund der matthäischen Gemeinde. In jüdischer Sicht ist die Ehe durch Ehebruch faktisch zerstört; die Rabbinen sprechen deshalb sogar von der Pflicht zur Entlassung einer ehebrecherischen Frau (mit »Unzucht« ist in der Klausel am wahrscheinlichsten Ehebruch gemeint). Wenn in Mt 19,9 (wie in 5,32) der Ehebruch ausdrücklich als Ausnahmefall gewertet wird, ist damit der besondere Verstehenshorizont der matthäischen Gemeinde berücksichtigt.

Für solche pastoral begründete Anpassung kann als weiterer Zeuge Paulus genannt werden. Er hat in seinen Gemeinden mit Konstellationen zu tun, die in der Jesus-Überlieferung noch nicht bedacht werden konnten: die Ehen von Glaubenden mit Heiden. Deutlich sagt Paulus, dass er für diese Fälle kein Herrenwort hat, sondern eigene Weisung gibt (1Kor 7,12). Prinzipiell soll die eheliche Gemeinschaft aufrechterhalten werden. Wenn der ungläubige Teil sich nicht trennen will vom gläubigen, soll keine Entlassung stattfinden (1Kor 7,12-14). Will sich aber der ungläubige Partner oder die ungläubige Partnerin trennen, so besteht für die Glaubenden keine Pflicht zur Aufrechterhaltung der Ehe (1Kor 7,15f). Das bedeutet: Paulus kennt zwar das Verbot Jesu, Ehen zu scheiden; das hindert ihn aber nicht, in bestimmten Fällen eine andere Weisung zu geben.


Kirchengeschichtliche und -rechtliche Aspekte

Was im Neuen Testament beginnt, ist bei der Beurteilung der Ehe in der Kirchengeschichte fortgeführt worden: Jesu Verbot der Ehescheidung wird als verbindliche Weisung sehr ernst genommen, ohne es unterschiedslos auf alle Fälle anzuwenden im Sinne eines unabänderlichen Gesetzes, das keine Ausnahmen zuließe. Die Praxis der Ostkirchen erlaubt Scheidung und Wiederheirat nach einer Zeit der Buße, trotz der grundsätzlich gegebenen Unauflöslichkeit der Ehe. Der Westen hat diese Regelung nicht übernommen, aber immerhin auf dem Konzil von Florenz (1439-1445) den unierten Ostkirchen gestattet, bei ihrer Praxis zu bleiben. Erst im 19. Jh. wurde dieses Zugeständnis zurückgenommen (vgl. Jacob Kremer, Jesu Wort zur Ehescheidung, in: Stimmen der Zeit, Heft 2, 1995, 89-105, hier: 100; dagegen meint Bruno Primetzhofer, es sei auch heute in den unierten Ostkirchen die Wiederheirat nach einer Scheidung möglich; s. hier). Hält wenigstens das kanonische Eherecht für die lateinische Kirche eine kompromissloses Ablehnung von Ehescheidung und Wiederheirat durch? Die Frage muss mit einem Nein beantwortet werden.

(1) So gibt es im Anschluss an 1Kor 7,15 im kanonischen Eherecht das sogenannte Privilegium Paulinum (Can. 1143-1147). Es besagt: Eine Ehe zwischen Ungetauften kann »zugunsten des Glaubens« geschieden werden, wenn einer der beiden Partner die Taufe empfängt und der ungetauft bleibende Partner sich von ihm trennen will. Der oder die Glaubende kann dann eine neue Ehe eingehen (freilich nur mit einer oder einem Getauften).

(2) Die Voraussetzungen des Privilegium Paulinum müssen freilich nicht im strengen Sinn gegeben sein, um Scheidung und Wiederheirat zu ermöglichen. Im Prinzip kann jede nicht-sakramentale Ehe aufgrund päpstlicher Vollmacht geschieden werden (sakramental sind Ehen zwischen zwei Getauften; ist einer der Partner ungetauft, ist sie nicht sakramental; ebenso natürlich, wenn beide Partner ungetauft sind). Diese Möglichkeit wird etwas verschwiegen gehandhabt, sie erscheint nicht im kanonischen Eherecht, ist aber dennoch in Kraft. Ist z.B. ein getaufter Mann mit einer ungetauften Frau verheiratet, so kann (nicht: »muss«; es gibt keinen Rechtsanspruch) diese Ehe vom Papst zugunsten des Glaubens des Getauften geschieden werden, wenn dieser eine neue Ehe mit einer getauften Frau beabsichtigt. Und selbst dies ist belegt: Eine Ehe zwischen zwei Ungetauften wird geschieden, damit einer der beiden von einem getauften Mann bzw. einer getauften Frau geheiratet werden kann. Die Bestimmung »zugunsten des Glaubens« kann also recht weit ausgelegt werden (vgl. zu diesen Fragen Hartmut Zapp, Kanonisches Eherecht, Freiburg 1988 (7. Aufl.), 226-230).

(3) Vom Papst scheidbar sind auch sakramentale Ehen, die nicht vollzogen wurden (Can. 1142). »Die Ehe vollziehen« bedeutet in der Sprache des Kirchenrechts: »auf menschliche Weise den ehelichen Akt vollziehen, der aus sich heraus zur Zeugung von Nachkommenschaft geeignet ist« (can. 1061 §1).

Absolut unauflöslich ist nach dem Recht der römisch-katholischen Kirche nur eine Form: die sakramentale und vollzogene Ehe. Auch das kanonische Eherecht kennt demnach das jesuanische Verbot der Ehescheidung nicht als absolut verpflichtendes Gesetz, das keinerlei Ausnahme zuließe. Mit der Differenzierung von vollzogenen und nicht vollzogenen Ehen ist eine Kategorie eingebracht, die dem Neuen Testament ganz unbekannt ist.


Fazit und Folgerungen

Was ergibt sich aus den vorgetragenen Überlegungen für die heute aktuelle Frage nach der Pastoral mit geschiedenen Wiederverheirateten? Es ist angesichts des biblischen Befundes und seiner Rezeption im Laufe der Geschichte nicht gerechtfertigt, von einer eindeutigen Aussage von Schrift und Tradition zu sprechen, die Ehescheidung und Wiederheirat absolut unmöglich mache. Sicher gibt Jesus eine verbindliche Mahnung, die die Ehescheidung ausschließen will. Er tut dies aber in einer Aussage, die einseitig an die Adresse des Mannes gerichtet ist und ihm klarmachen will, dass er keine Verfügungsgewalt hat über seine Ehe (implizit auch: über seine Frau). Jesus formuliert nicht einen Rechtssatz, der unabänderlich in jeder Situation anzuwenden wäre; er provoziert vielmehr den jüdischen (Ehe-)Mann, die Gemeinschaft mit seiner Frau nicht eigenmächtig aufzugeben, sondern in einer Art zu verwirklichen, die dem endgültig zugunsten der Menschen handelnden Gott entspricht. Die ersten Gemeinden haben diese Mahnung Jesu sehr ernst genommen und als gültige Regel verstanden: Ehescheidung soll es unter Glaubenden nicht geben. Es wurde daraus aber nicht gefolgert, dass es in bestimmten Situationen nicht Ausnahmen von dieser Regel geben könne. Diese Linie hat sich in unterschiedlichen Ausprägungen fortgesetzt in der Kirchengeschichte.

Vom Neuen Testament (und seiner Wirkungsgeschichte) her spricht also nichts gegen ein Vorgehen, das in der Pastoral an wiederverheirateten Geschiedenen nicht am Buchstaben der rechtlichen Formulierung festhält, sondern nach Möglichkeiten sucht, der ganzen Vielfalt des Lebens gerecht zu werden. Wenn der Umgang mit dem Wort Jesu zur Ehescheidung schon immer diese Tendenz hatte, so kann sie sich heute nicht verbieten. Das bedeutet auch, sich die veränderte Situation von Eheleuten in der Gegenwart vor Augen zu führen: »die höheren Anforderungen an eine personal gelebte Ehe, die nicht mehr wie früher in die Großfamilie eingebunden ist; das Wissen um soziologische und psychologische Faktoren, die das Ja bei der Eheschließung nicht selten beeinträchtigen; das gesellschaftliche Umfeld, das heute stärker als früher eine eheliche Bindung gefährdet und oft zu ihrem Zerbrechen führt« (Jacob Kremer, Jesu Wort zur Ehescheidung, in: Stimmen der Zeit, Heft 2, 1995, 89-105, hier: 104, unter Bezug auf das Hirtenwort der südwestdeutschen Bischöfe von 1993 zur Pastoral an wiederverheirateten Geschiedenen).

Eine rein rechtliche Behandlung des Problems wirkt sich auf die Glaubwürdigkeit kirchlicher Pastoral und Evangeliumsverkündigung nicht günstig aus. Warum wird ein(e) verlassene(r) Ehepartner(in), der oder die in Verantwortung für die Kinder eine neue Ehe eingeht, von den Sakramenten ausgeschlossen, während ein Formfehler beim Eheabschluss oder eine mittels dehnbarer Paragraphen herbeigeführte Nichtigkeitserklärung der ersten Ehe eine erneute Heirat ermöglicht, weil die erste Ehe als nicht zustande gekommen gilt? 


Dass die Kirche hier an das Wort Jesu gebunden sei, ist, wie gesehen, keine tragfähige Begründung. 

Kommentare

Ameleo hat gesagt…
Danke für die Zusammenschau des neutestamentlichen Blicks auf dieses aktuelle Thema. Ich werde darauf verlinken!
Der Predigtgärtner hat gesagt…
Ein interessanter Meinungsbeitrag!
Allerdings wäre es fair gewesen, darauf hinzuweisen, dass man dies auch anders sehen kann,
z.B.
http://www.was-christen-glauben.info/ehescheidung-und-wiederheirat/

http://www.advent-verlag.de/cms/cms/upload/adventecho/pdfs/AE-2009-07-08-5-Mohr-Lange.pdf

http://www.perikopen.de/Lesejahr_A/06_iJ_A_Mt5_17-37_Strotmann.pdf
Audiatur et altera pars hat gesagt…
http://www.catholicworldreport.com/Content/Site140/Blog/922RyanGrisez3p_00000000552.pdf
Volker Schnitzler hat gesagt…
Spannend finde ich die jesuanische Erklärung für die mosaischen Scheidungsurkunde; die Hartherzigkeit des Menschen. Wie kommt man von Gen 1, 27, der Schaffung des Menschen als Mann und Frau, zu Deut 24? Wie kommt man von der göttlichen Bestimmung des Menschen zu der Verordnung des Mose? Durch die Hartherzigkeit des Menschen, ist die Antwort Jesu. Das erinnert doch stark an die paulinische Argumentation im dritten Kapitel des Galaterbriefes. Abraham ist auch ohne Gesetz vor Gott rechtfertigt, das Gesetz ist der Übertretung der Menschen wegen von Engeln, nicht von Gott, verfasst worden, es verdunkelt geradezu den eigentlichen göttlichen Willen, die Rechtfertigung des Menschen und es ist durch Jesus aufgehoben. Diese Argumentationsfigur ähnelt der aus Hartherzigkeit entstandenen Scheidungsurkunde. Für Jesus wie für Paulus scheint das Gesetz nicht dem ursprünglichen Willen Gottes zu entsprechen. Jesus setzt hier das mosaische Scheidungsgesetz außer Kraft und er hebt die Ungleichhiet auf, dass der Mann die Frau, die Frau aber nicht den Mann verlassen kann, was stark an die Taufformel Gal 3,28 erinnert, alle sind einer in Christus.
Roland Breitenbach hat gesagt…
Bischof Zolitsch mahnt mehr Barmherzigkeit für die Betroffenen an.
Wie steht es denn mit dem Gewissen? Ich kenne viele Paare, die - nach entsprechender Trauer und Prüfung - mit gutem Gewissen wieder geheiratet haben.
Zur Barmherzigkeit müsste also auch Gerechtigkeit kommen.
Ralf hat gesagt…
Mit dem Gewissen ist das so eine Sache: man muß auch den Bischöfen eine Gewissensentscheidung zugestehen, auch wenn sie konträr zu einer anderen steht.

Bezüglich der päpstlichen Privilegien (paulinum und petrinum) ist eher das Naturrechtsehe-Verständnis der Kirche das Problem (es birgt noch andere Probleme in sich), nicht die Interpretation des Jesuswortes.

Und was die Ostkirche angeht, so kannman das ganze nicht singulär betrachten - die Wiederheirat geht da nur im Konzert des theologischen Prinzipes der Akribia und Oikonomia - viele Westler wollen bloß die Oikonomia (wo's lascher zugeht), verkennen aber das ebenso wichtige Maß der Akribia (ganz streng). Pick-and-choose geht als ernsthafte Theologie nicht.
Frischer Wind hat gesagt…
"...während ein Formfehler beim Eheabschluss oder eine mittels dehnbarer Paragraphen herbeigeführte Nichtigkeitserklärung der ersten Ehe eine erneute Heirat ermöglicht, weil die erste Ehe als nicht zustande gekommen gilt?"

Da stimme ich Ihnen völlig zu: diese Praxis ist nicht zu billigen.

Damit belügen sich die Ehepartner selbst und noch schlimmer, sie belügen und betrügen Gott, der Zeuge ihres Ehebündnisses ist.

Ich bin davon überzeugt, dass die allermeisten derjenigen, deren Ehe lediglich aufgrund eines Formfehlers als nichtig erklärt wird, sehr wohl die Stimme ihres Gewissens vernehmen, das ihnen sagt, dass diese Entscheidung nicht wahr sein kann.
Sie unterdrücken die Stimme ihres Gewissens und werden deswegen auf Dauer auch nicht glücklich werden.

Wenn die Vertreter der Kirche hier leichtfertig handeln, indem sie , wie es zuweilen zugegeben wird, absichtliche Formfehler begehen, so setzen sie damit die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Sendung auf's Spiel.

Das aber ist vor Gott und der Welt unverantwortlich. Wer ein so verbogenes "Gewissen" hat, solche Zu- bzw. Missstände zu akzeptieren, zu dulden oder gar daran mitwirkt, wird für diese Verlogenheit (und mag er es aus angeblicher Mitmenschlichkeit oder Barmherzigkeit getan haben) zu seiner Zeit dafür zur Rechenschaft gezogen werden.
Der Insider hat gesagt…
Würde die paulinische Ausnahmeregelung auch zutreffen, wenn eine - auch sakramental - bestehende Ehe deshalb geschieden wird, weil einer der beiden Eheleute aus der (kath.) Kirche austritt? Immerhin wäre dann ja der Fall gegeben, dass einer der beiden als "Nicht-gläubig" anzusehen ist... Die Taufe ist aber als Sakrament nicht rückgängig zu machen - wie wirkt sich dies nach einer Scheidung im Hinblick auf eine zweite Ehe (zB. mit einem anderen, zur Kirche gehörenden neuen Ehepartner) aus...?
...fragt der Insider
Gerd Häfner hat gesagt…
@Insider
Sie bemerken richtig, dass die Taufe als Sakrament nicht rückgängig zu machen ist. Außerdem ist das kanonische Eherecht ein Eheschließungsrecht, d.h.: über die Gültigkeit der Ehe entscheiden die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Eheschließung. Ein späterer Kirchenaustritt eines Partners kann also die Bewertung einer sakramentalen gültigen und vollzogenen Ehe nicht berühren. Eine solche Ehe gilt im kanonischen Recht als nicht scheidbar. Eine zweite Ehe könnte in diesem Fall nicht eingegangen werden. Möglich wäre dies nur, wenn die erste Ehe aus bestimmten Gründen für ungültig erklärt wird. Dann würde es sich allerdings nicht um Wiederheirat handeln; die erste Ehe würde ja als nicht zustandegekommen betrachtet werden.

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